Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Leisnig

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a Abs. 1 SGB XI Leisnig & Umgebung

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben die Möglichkeit, die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Hier stehen die Bewältigung alltäglicher Aufgaben sowie die gezielte Unterstützung im Haushalt und der pflegenden Angehörigen im Vordergrund.

Entlastungsangebot

  • übliche Reinigungsarbeiten
  • Wäschepflege
  • Blumenpflege
  • Erledigung des Einkaufs
  • Fahrdienste zum Arzt oder anderen Terminen
  • Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen / Banken
  • Unterstützung im Umgang mit allgemeinen pflegebedingten Alltagsanforderungen
  • Vermeidung sozialer Isolation
  • Abbau von Überforderung
  • Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit

Betreuungsangebot

  • Orientierungstraining, Gedächtnistraining
  • Anregung und Unterstützung zur Erkennung von Alltagssituationen und adäquates Reagieren auf diese
  • Gespräche führen, Unterhaltung fördern
  • individuell abgestimmte Leistungen je nach Interessengebiet wie zum Beispiel Singen, Basteln oder Kochen
  • Beratung und Unterstützung zur Planung und Struktur des Tagesablaufes
  • Spaziergänge
  • Zeitungs- und Bücherlesen
  • Training des Langzeitgedächtnisses
  • Sprach- und Essübungen
  • Beaufsichtigung bei Sturzgefährdung

Als zertifiziertes Unternehmen durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen können wir diese Leistungen erbringen und direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Für ein Entlastungsangebot in Leisnig und Umgebung sprechen Sie uns an.

Unser Institutionskennzeichen (IK) zur Anerkennungs-Prüfung bei Ihrer Pflegekasse: 461423913

Betreuungsangeboteverordnung – BetrAngVO Sachsen 

kostenlose telefonische Beratung 034321 / 69 62 01 oder 0172 / 63 25 109

Seit Januar 2017 steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1 bis 5) ein einheitlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zur Verfügung.
Diese Leistungen können auch angespart werden, und verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den Betrag  bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

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