Pflegedienstleistung in der häuslichen 24 Stunden Pflege
- Pflegegrad
- Pflegegeld
- Pflegehilfsmittel
- Pflegesachleistungen
- Leistungen aus der Pflegeversicherung

Pflegegrad
2017 wurden die 5 Pflegegrade eingeführt, die 3 Pflegestufen entfallen! Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit.
Ob und wie pflegebedürftig eine Person ist, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Dieser wird mittels eines Gutachten festgelegt. Diese werden vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich versichert) oder von Medicproof (privat versichert) erstellt. Von diesen Gutachten hängt ab, in welchen Pflegegrad der zu Betreuende eingestuft wird. Was auch im SGB XI § 15 gesetzlich geregelt ist.
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte) Pflegegrad 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte) Pflegegrad 2
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte) Pflegegrad 3
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte) Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte). Pflegegrad 5
Wie beeinträchtigt ein Antragsteller ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungssystem NBA nach Punkten. Dabei gilt, je mehr Punkte der Begutachtete erhält umso höher der Pflegegrad. Und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, welche der versicherten hilfsbedürftigen Person bei Vorliegen eines Pflegegrades ausgezahlt wird und zur freien Verfügung steht. Pflegegeld kann ausschließlich für die häusliche Pflege und -Betreuung in Anspruch genommen werden, wenn Sie zuhause von Angehörigen, Freunden oder anderen Pflege- und Betreuungskräften gepflegt und versorgt werden.
- Pflegegrad 1 125,00€*
- Pflegegrad 2 316,00€
- Pflegegrad 3 545,00€
- Pflegegrad 4 728,00€
- Pflegegrad 5 901,00€
*) Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen,
der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege,
den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Die ambulanten Pflegedienste schließen einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit den Kostenträgern ab. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
- Pflegegrad 1 125,00€*
- Pflegegrad 2 689,00€
- Pflegegrad 3 1.298,00€
- Pflegegrad 4 1.612,00€
- Pflegegrad 5 1.995,00€
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Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) gewährt die Pflegekasse 40 € monatlich. (Pflegegrad 1-5)
Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2
Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612,00€ für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.412,00€ für bis zu 42 Tage im Jahr an. Dies entspricht ca. 201,00 € monatlich.
Steuervorteile bis max. 4.000,00€
Bei der Einkommenssteuer können 20% der Aufwendungen für alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Dies entspricht ca. 333,00 € monatlich.
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege mit einen Pflegegrad haben gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI haben pflegende Angehörige ein Anrecht auf verschiedene Pflegehilfsmittel. Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächendesinfektion, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen werden auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zum Verbrauch mit bis zu 40,00€ monatlich übernommen.